Information über Firmenverträge

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,


da es in letzter Zeit immer wieder zu Anfragen im Bezug auf Firmenverträge und ihrer Handhabung an die Handelskammer kam bringt dieser Beitrag Sie auf den aktuellen Stand.


Primär wird in dieser Information über folgendes berichtet:


Allgemeine, zivilrechtlichen Verträge

Teilhaberverträge

Verfahren bei Pfändungen



Allgemeine, zivilrechtlichen Verträge


Als Grundsatz gilt: Die Handelskammer bewertet und überprüft keine inhaltlich rechtliche Strukturen, da es sich um zivilrechtliche Verträge handelt sind dafür staatlich geprüfte Rechtsanwälte bzw. die Justiz zuständig. Vertragsbrüche, real oder vermeintlich, sind somit zivilrechtlich einzuklagen.


Warum ist das so?

Da die Handelskammer sich um das Handelsgesetzbuch (HGB), also das wirtschaftliche Recht, kümmert, fallen jegliche Verträge zivilrechtlicher Art nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handelskammer. Inhaltliche Prüfungen beschränken sich auf Logikfehler innerhalb des Vertragswerkes (bspw. Verweis auf einen Artikel, der im Vertrag nicht aufgeführt wird oder im Zusammenhang steht).


Die Handelskammer verpachtet doch auch mit einem Pachtvertrag, wie funktioniert das?

Die Handelskammer verwendet einen rechtlich bindenden Vertrag, der zwischen der Handelskammer und einem Unternehmer geschlossen wird. Entsprechend ist die Handelskammer als Behörde der Vertragspartner. Das heißt, wenn der Pächter gegen den Vertrag verstößt, darf die Handelskammer die im Vertrag vereinbarten Maßnahmen ergreifen, z.B. den Zugang zu dem Unternehmen entziehen, wie jede/r Inhaber/in bei seinen/Ihren Unternehmen auch.




Teilhaberverträge


Wann ist ein Teilhabervertrag sinnvoll?

Sobald Sie mit einem (oder mehreren) Geschäftspartner/n ein oder mehrere Unternehmen gemeinsam erwerben möchten ist ein Teilhabervertrag hilfreich, um im Fall von Rechtsstreitigkeiten Ansprüche gesichert durchsetzen zu können.


Welche Rechte/Ansprüche habe ich als Teilhaber gegenüber der Handelskammer?

Keine.
Da es, rechtlich gesehen, nur einen Inhaber gibt steht dieser auch in voller Verantwortung für das Unternehmen und haftet dafür.


Was sollte ich bei einem Teilhabervertag beachten?

Ein solcher zivilrechtlicher Vertrag sollte von einem/einer Rechtsanwältin/Rechtsanwalt entworfen, jedoch mindestens geprüft werden, damit der Vertrag wirksam ist. Daraus ergibt sich, dass bei Vertragsverletzung nicht die Handelskammer zu verklagen ist, sondern die Vertragspartner/in.

Da es immer nur eine/n Inhaber/in geben kann und auch nur diese/r für das Unternehmen haftet, ist im Fall eines Verstoßes auf den/die Inhaber/in zurückzugreifen.




Pfändungsverfahren



Sollte der/die Inhaber/in gegen das HGB verstoßen (Beispiel: Sie kommen nach mehrfachen Mahnungen Zahlungen nicht nach), so wird als letztes Mittel eine Pfändung eingeleitet. 


Wie läuft das Pfändungsverfahren ab?

 Der Inhaber/in erhält an ihre/seine private Mailadresse (name@statev.de) eine Pfändungsandrohung mit der Aufforderung, sich innerhalb von sieben Tagen bei der Handelskammer zu melden.
a) Erfolgt eine fristgerechte Rückmeldung wird ein Gesprächstermin vereinbart, bei dem die/der Inhabende persönlich erscheinen muss. Im Gespräch wird der Verstoß und das weitere Vorgehen besprochen.
b) Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung wird die Pfändung vollstreckt. 


Welche Optionen habe ich als Teilhaber bei einer Pfändung?

Grundsätzlich, wie oben bereits beschrieben, hat der Teilhaber keine Ansprüche gegen die Handelskammer.

Ein Anspruch auf Entschädigung ergibt sich ausschließlich aus dem Teilhabervertrag. Dieser ist zivilrechtlich, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen.


Wir empfehlen in diesem Fall folgendes Prozedere:

Sollte der Teilhaber feststellen, dass eine entspreche Firma gepfändet wurde, kann er sich mit dem Teilhabervertrag bei der Handelskammer melden. 
Dieser Schritt ist wichtig, damit die Handelskammer über einen potenziellen Rechtsstreit informiert ist.

Im folgenden persönlichen Gespräch informieren wir den Teilhaber über seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten.



Haben Sie noch Fragen im Bezug auf Verträge?

Zögern Sie nicht, zum Telefon zu greifen und erkundigen Sie sich bei der Handelskammer.

Die Telefonnummer lautet: 1822-900 <- Nach einem Rechtsberater fragen.


Ihr Harvey Hanson

PR-Manager der SAHK